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   VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15   

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https://dejure.org/2016,31746
VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 (https://dejure.org/2016,31746)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 (https://dejure.org/2016,31746)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. August 2016 - DL 13 S 1279/15 (https://dejure.org/2016,31746)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstpflichten eines Beamten beim Umgang mit öffentlichen Mitteln (hier: Schulmittel); Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei objektiv unwirtschaftlicher Verwendung von öffentlichen Mitteln; Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln; Beeinträchtigung ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückstufung; Fehlsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln; Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung; Vorgesetztenversagen; Schuldfähigkeit; Krankhafte seelische Störung; Gerichtliches Sachverständigengutachten; Psychiatrische Untersuchung; Delegierung der ...

  • rechtsportal.de

    Dienstpflichten eines Beamten beim Umgang mit öffentlichen Mitteln (hier: Schulmittel); Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei objektiv unwirtschaftlicher Verwendung von öffentlichen Mitteln; Ahndung fehlsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln; Beeinträchtigung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Umgang mit öffentlichen Mitteln: Zurückstufung einer Schulleiterin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 67, 63
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

    Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).

  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Dies setzt voraus, dass ein objektiver Wert des Erlangten für den Erwerber nicht realisierbar ist, da es ihm unmöglich (oder unzumutbar) ist, diesen letztlich in Geld umzusetzen und ihm der erworbene Gegenstand auch keinen vermögensmäßig beachtlichen Gebrauchsvorteil verschafft (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - 5 StR 510/13 -, NStZ 2014, 318).

    Soweit das Erlangte hingegen einen für jedermann realisierbaren Geldwert aufweist, scheidet ein Vermögensschaden bzw. ein Nachteil i.S.d. § 266 StGB unabhängig von den Aspekten des persönlichen Schadenseinschlags aus (BGH, Beschluss vom 19.02.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.1974 - I D 74.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Da die Klägerin als Schulleiterin ein Schulleitergutachten über die ihrer Schule zugewiesenen Realschullehreranwärter zu erstellen hat, das in die Bewertung des Zweiten Staatsexamens einfließt, betrifft ihr Vorgesetztenversagen nicht nur die Vorbild- und Orientierungsfunktion eines Vorgesetzten (vgl. dazu: GKÖD, a.a.O., J 688 RdNr. 106; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1974 - I D 74.73 -: "schlechthin unwürdiges Verhalten eines Vorgesetzten"), sondern den Kernbereich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der von ihr in einem besonderen Maße abhängigen Realschullehreranwärterin.
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B

    Verfahrensmängel bei Sachverständigengutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Bei einer psychiatrischen Untersuchung ist jedenfalls auch die persönliche Begegnung des gerichtlich bestellten Gutachters mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs erforderlich; es reicht nicht aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter ohne eigene Untersuchung sich lediglich mit dem von seiner Hilfsperson verfassten Gutachten "auf Grund eigener Urteilsbildung" einverstanden erklärt (BSG, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B -, NZS 2004, 559 m.w.N.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., RdNr. 340).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
  • BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 48.90

    Sachverständigengutachten - Vorbereitung und Abfassung - Hilfsperson

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    In der Berufungsverhandlung hat Dr. xxx keine Zweifel daran gelassen, dass er auf Grund der von ihm vorgenommenen einstündigen Untersuchung in der Lage war, die volle persönliche Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens zu übernehmen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28.02.1992 - 8 C 48/90 -, NVwZ 1993, 771).
  • BVerwG, 25.07.1994 - 8 B 56.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Ob es dazu ausnahmsweise ausreicht, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens die darin wiedergegebenen für die Begutachtung wesentlichen Umstände vermittelt werden oder ob es einer eigenen Kontrolluntersuchung und Urteilsbildung des Sachverständigen bedarf, hängt von dem jeweiligen Sachgebiet, der zu beurteilenden Frage sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25.07.1994 - 8 B 56/94 -, juris m.w.N.).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Soweit der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2008 (- 2 StR 587/07 -, BGHSt 52, 323) verweist, betrifft dieses Urteil die Konstellation, dass der Täter Geldvermögen des Treugebers in verdeckten Kassen führte und diesem auf Dauer vorenthielt, um es unter dessen Ausschaltung oder Umgehung nach Maßgabe eigener Zweckmäßigkeitserwägungen bei noch nicht absehbaren späteren Gelegenheiten für möglicherweise nützliche, jedenfalls aber risikoreiche Zwecke einzusetzen.
  • BGH, 02.07.2014 - 5 StR 182/14

    Untreue (Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht des Notars); Betrug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
    Zunächst ist also der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung bzw. Pflichtverletzung ergebende Saldo zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 182/14 -, NStZ 2014, 517).
  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13

    Bindung im Disziplinarverfahren an tatsächliche Feststellungen in einem

  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 228/97

    Verfahren gegen Bingener Ex-Oberbürgermeister eingestellt

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2014 - DL 13 S 150/14

    Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst - Verletzung elementarer Verfahrensrechte

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15

    Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an tatsächliche Feststellungen im

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2012 - DB 13 S 316/11

    Dienstvergehen eines Postbeamten während einer Suchterkrankung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 14.06.1985 - 1 DB 26.85

    Rechtsmittel

  • VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17

    Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines

    112 § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert als Ergänzung zur "Grundregel" des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77).

    Da das Regierungspräsidium die Sachverhalte betreffend die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 08.04.2014 und das Pressegespräch am 10.04.2014 zum Sicherheitskonzept zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt hat, liegt ein materieller Bemessungsfehler im Rahmen der §§ 26 ff. LDG vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77).

    Dementsprechend richtet sich ihre nachträgliche Aufhebung nach § 40 LDG (vgl. § 21 Satz 5 AGVwGO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77 mwN).

    Die Veränderung der behördlichen Entscheidung nach § 21 Satz 2 VwGO ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15

    Dienstvergehen durch Zugriff auf fremde Daten

    3. Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 21 Satz 2 AGVwGO kommt dem Beschleunigungsgrundsatz und den Gründen der Prozessökonomie maßgebliches Gewicht zu (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -).

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).

    43 Der Kläger war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20f. StGB im Disziplinarrecht vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016, a.a.O., und vom 11.01.2012 - DB 316/11 -, juris).

    Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

    b) Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) der Klägerin erwiesen, weil sie schuldhaft die ihr als Beamtin obliegenden Pflichten verletzt hat.

    Diese Vorschrift findet auch im Berufungsverfahren und bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 1; Urteil vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, juris Rn. 59; Burr, in: v. Alberti/u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 21 AGVwGO Rn. 1).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22

    Polizeibeamter; Entfernung aus dem Dienst; Nähe zu Rockern, die Prostitution

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts - soweit nach vorstehenden Ausführungen eine wirksame Einbeziehung in das Disziplinarverfahren vorliegt - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil er schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt hat.

    § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert dabei als Ergänzung zur "Grundregel" des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinargerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - DL 13 S 214/17

    Disziplinarklageverfahren; konsensuale Berichterstatterentscheidung; Verhalten

    Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung gemäß § 21 AGVwGO (zu dessen Anwendbarkeit bei materiellen Bemessungsfehlern vgl. Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, ESVGH 67, 63) zu Gunsten des Klägers dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger in das Amt eines Brandmeisters (A 7) versetzt wird.

    Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2023 - DL 16 S 821/22

    Förmliche Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens; Änderung der

    § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert dabei als Ergänzung zur "Grundregel" des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinargerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77).

    b) Da das Regierungspräsidium die Sachverhalte betreffend der Vorwürfe Ziffern 1 bis 5 und 8 sowie teilweise hinsichtlich Ziffer 6 zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt hat, liegt ein materieller Bemessungsfehler im Rahmen der §§ 26 ff. LDG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77).

  • VG Karlsruhe, 21.04.2022 - DL 17 K 1801/20

    Kraichtal: Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Kämmerer wegen Betrugs in

    § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert als Ergänzung zur "Grundregel" des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinarkammer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77).

    Insofern liegt ein materieller Bemessungsfehler im Rahmen der §§ 26 ff. LDG vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77; Burr in von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 21 AGVwGO Rn. 9).

    Die Veränderung der behördlichen Entscheidung nach § 21 Satz 2 VwGO ist mit der Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes vergleichbar (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - juris Rn. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2017 - DL 13 S 552/16

    Zurückstufung eines Beamten bei einem schweren Dienstvergehen

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).

    Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Untreue; mangelhafte Begründung einer

    Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.).
  • VG Freiburg, 13.05.2022 - DL 11 K 2735/21

    Pflicht einer Lehrkraft zur politischen Enthaltsamkeit im Unterricht

    In materieller Hinsicht prüft die Kammer die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde nach Maßgabe von § 12 LDG zugrunde zu legenden Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2019 - DL 13 S 677/18

    Disziplinarrechtliches Verfolgungsverbot; Absehen von der Einleitung; vager

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 499/23

    Disziplinarmaß bei fahrlässigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst; Wechsel der

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